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Kampf gegen ungleiche Bezahlung

Große Unternehmen in Japan müssen geschlechtsspezifische Lohngefälle offenlegen

Große Unternehmen in Japan müssen ab sofort das geschlechtsspezifische Lohngefälle offenlegen. Das Arbeitsministerium hat eine entsprechende Vorschrift herausgegeben, nachdem das Ministerium diesen Schritt im Mai angekündigt hatte.

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Die neue Offenlegungspflicht soll dazu führen, dass Unternehmen das Gefälle verringern und die Beteiligung von Frauen an der Belegschaft fördern.

Offenlegungspflicht für Unternehmen mit mehr als 300 Beschäftigte

Das geschlechtsspezifische Lohngefälle ist in Japan größer als in anderen Industrieländern. Die neuen Vorschriften gelten für die rund 18 000 Unternehmen in Japan, die mehr als 300 Beschäftigte haben.

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Die Unternehmen müssen das Durchschnittsgehalt der weiblichen Beschäftigten mit dem der männlichen Beschäftigten vergleichen und offenlegen, wie hoch der prozentuale Anteil des Gehalts von Frauen an den Gehältern der Männer ist.

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Zusätzlich besagt die neue Verordnung, dass die Firmen das geschlechtsspezifische Lohngefälle zwischen festangestellten Arbeitnehmern und Zeitarbeitern getrennt ausweisen müssen.

Gefordert wird, dass die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres auf der Webseite oder im Geschäftsbericht offengelegt werden.

Bei einem Verstoß gegen die Offenlegungspflicht sollen die Namen der Unternehmen in einer öffentlichen Liste aufgenommen werden.

Keine Offenlegungspflicht des geschlechtsspezifische Lohngefälle für kleine Unternehmen

Das 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der Frauenbeteiligung und des beruflichen Aufstiegs am Arbeitsplatz hatte Unternehmen mit 101 oder mehr Beschäftigten verpflichtet, einige Informationen über Frauen in der Belegschaft offenzulegen.

Das Gesetz verpflichtet die Unternehmen, einen oder mehrere Punkte aus einer Liste auszuwählen, zu der auch der prozentuale Anteil der weiblichen Beschäftigten an der Gesamtbelegschaft gehört, und diese Informationen zu veröffentlichen.

Die am 8. Juli vorgenommenen Änderungen der Verordnung fügen der Liste den Punkt des geschlechtsspezifisches Lohngefälle hinzu, über den Unternehmen mit 301 oder mehr Beschäftigten Auskunft geben müssen.

Kleinere Unternehmen mit 300 oder weniger Beschäftigten haben die Wahl, ob sie das Gefälle offenlegen, müssen es allerdings nicht tun.

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