Das japanische Parlament hat am Mittwoch ein überarbeitetes Gesetz erlassen, das die japanische Gerichtsbarkeit über internationale Scheidungen festlegt. Zuvor konnte die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit noch Jahre dauern, doch nun sollen Scheidungen einfacher durchgeführt werden, wenn die benötigten Voraussetzungen erfüllt sind.
Das bisherige Gesetz hatte keine diesbezügliche Bestimmung, doch das neue Gesetz soll bereits in naher Zukunft verabschiedet werden und anschließend innerhalb von 18 Monaten nach seiner Verkündung in Kraft treten. Das überarbeitete Gesetz über Personenstandsstreitigkeiten legt fest, unter welchen Umständen ein japanisches Ehepaar mit einem oder beiden Ehepartnern, die außerhalb Japans leben, oder internationale Ehepaare eine Scheidung bei einem japanischen Gericht einreichen können.
Allerdings wird das Gericht die Beweise zuvor berücksichtigen und die Verbindungen der betroffenen Parteien zu Japan prüfen. Durch das neue Gesetz kann eine Klage bei einem japanischen Gericht eingereicht werden, wenn der Beklagte in Japan wohnhaft gemeldet ist, wenn sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann japanische Staatsangehörige sind, oder wenn der letzte gemeinsame Wohnsitz eines Paares und die aktuelle Adresse des Klägers in Japan liegen. Beispielsweise könnte ein Ausländer, der außerhalb Japans lebt und sich von seinem japanischen Ehepartner, der in Japan wohnhaft ist, scheiden lassen will, die Scheidung bei einem japanischen Gericht einreichen.
Aber auch ein in Japan lebender Japaner, der die Scheidung von einem Ausländer will, der zurück ins Ausland gezogen ist, kann diese Scheidung bei einem japanischen Gericht einreichen, wenn beide zuvor in Japan gelebt haben. Allerdings können die japanischen Gerichte die Zuständigkeit auch unter besonderen Umständen verweigern. Beispielsweise wenn ein Paar für eine längere Zeit bereits getrennt lebt, ohne dass es einen Beweis für einen letzten gemeinsamen Wohnsitz in Japan gibt.
Laut des Justizministeriums wurden allein 2016 in Japan 634 Scheidungsklagen mit Ausländern eingereicht. Zusätzlich hat das Parlament auch ein überarbeitetes Gesetz erlassen, das den Antrag auf Adoption bei einem japanischen Gericht unabhängig von der Nationalität ermöglicht. Allerdings müssen die Adoptiveltern oder die Adoptivkinder in Japan leben. 2016 wurden 381 Adoptionsanträge mit ausländischen Staatsangehörigen in Japan gestellt.