Die gleichgeschlechtliche Ehe ist in Japan nach wie vor umstritten. Nun hat das Bezirksgericht von Tokyo das von der Regierung verhängte Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe für verfassungskonform erklärt. Man wies aber auch darauf hin, dass das Fehlen eines Rechtssystems, das es Homosexuellen ermöglicht, eine Familie zu gründen, „verfassungswidrig“ sei.
Laut des Gerichts sei das Fehlen eines solchen Systems sogar „eine ernste Bedrohung und ein Hindernis“ für die Menschlichkeit der Menschen.
Schadensersatzforderungen wurden abgelehnt
Eine Gruppe, zu der auch einige gleichgeschlechtliche Paare gehören, hatte bei dem Bezirksgericht Klage eingereicht, nachdem ihre Anträge auf die offizielle Eintragung ihrer Ehen gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts abgelehnt worden waren.
Ihre Schadenersatzforderungen in Höhe von jeweils einer Million Yen (etwa 6.980 Euro) wurde jedoch abgelehnt. Es ist die dritte Klage dieser Art, die von einem japanischen Bezirksgericht abgelehnt wurde.
Das Bezirksgericht Sapporo hatte bereits im März 2021 eine solche Klage abgelehnt. Die Nichtanerkennung der Ehe durch die Regierung hatte das Gericht jedoch für verfassungswidrig erklärt.
Das Bezirksgericht von Osaka dagegen hatte im Juni dieses Jahres entschieden, dass das Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe nicht gegen die Verfassung verstoße.
Die aktuelle Rechtslage
Die Bestimmungen des Zivilrechts und des Familienregisters in Japan basieren auf einem heterosexuellen Ehekonzept. Man geht also grundsätzlich von einer Ehe zwischen einem Mann und einer Frau aus.
Die aus der Ehe resultierenden Privilegien (Erbrechte, Steuervorteile oder auch das gemeinsame Sorgerecht für Kinder) werden daher auch nur heterosexuellen Paaren gewährt. Homosexuelle Paare bleiben außen vor.
In den Klagen, die sich gegen dieses System richten, wird meistens auf den Artikel 24 der japanischen Verfassung verwiesen, der die Freiheit der Ehe garantiert.
In diesem Artikel heißt es: „Die Ehe darf nur im gegenseitigen Einverständnis beider Geschlechter geschlossen werden.“
Der Staat wiederum vertritt die Ansicht, dass die Nichtanerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe „im gesetzgeberischen Ermessen des Landtags“ liege.