Japans Quarantäneregeln sorgen bei immer mehr Reisenden dazu, dass ihre Reise nicht nach einem stundenlangen Flug am Zielflughafen endet.
Die Vorschriften besagen, dass sich Personen aus bestimmten Ländern ins Land reisen, in eine von der Regierung bestimmten Örtlichkeit in Quarantäne begeben muss. Das Problem ist allerdings, dass diese Örtlichkeiten knapp werden.
Reisende quer durch Japan geschickt
Es ist daher keine Seltenheit mehr, dass Reisende nach einem langen Interkontinentalflug am Zielflughafen noch einmal in ein Flugzeug steigen müssen, um zu einem Flughafen innerhalb Japans zu fliegen, in dessen Nähe noch freie Zimmer verfügbar sind.
Immer mehr Menschen erzählen, dass sie nicht einmal erfahren, wohin genau sie gebracht werden und erst nach einer langen Odyssee in ein Hotelzimmer angekommen sind.
Eine Frau, die anonym bleiben möchte, erzählte, dass sie am 12. Dezember um 11 Uhr im Flughafen Narita angekommen ist. Dort wurde ihr erklärt, dass keine Hotels für die geforderte Selbstquarantäne frei sind und sie deshalb zu einem anderen Flughafen gebracht wird.
Also wurde sie in einen Wartebereich des Flughafens geführt, wo sie zusammen mit 20 Passagieren warten musste. Kurz nach 20 Uhr wurden sie mit einem Flugzeug zum Flughafen Kansai gebracht und zu einem Hotel in Osaka gefahren.
Dort angekommen musste sie feststellen, dass die Angestellten des Hotels nicht ausreichend informiert wurden. Nach einigen Hin und Her könnte sie 12 Stunden, nach ihrer Ankunft in Narita, das Hotelzimmer betreten.
Einreisebestimmungen immer wieder geändert
Japan hat seine Einreiseregeln wegen der Corona-Variante Omikron in den letzten Tagen mehrmals verschärft. Mittlerweile werden alle Passagiere eines Flugzeugs, die ins Land einreisen, als „im engen Kontakt mit Omikron“ behandelt, wenn ein Passagier positiv auf das Coronavirus getestet wurde.
Dies gilt auch dann, wenn die Ergebnisse eines Tests, der den mutierten Virusstamm bestätigen soll, noch nicht vorliegt.
Die Einreise für Ausländer wurde am 1. Dezember komplett gestoppt. Einzige Ausnahme sind Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung.