In Okazaki (Präfektur Aichi) wurde ein Vater wegen des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter für nicht schuldig befunden. Der Richter sagte, dass das Mädchen in der Lage gewesen wäre, sich gegen die Übergriffe zu wehren.
Das Gericht warf dem Vater vor, im August und September 2017 in seinem Haus in der Präfektur Aichi zweimal ungewollten Geschlechtsverkehr mit seiner damals 19-jährigen Tochter gehabt zu haben.
Die Staatsanwaltschaft beantragte eine 10-jährige Gefängnisstrafe für den Angeklagten wegen erzwungenem Geschlechtsverkehr. Damit bezieht sich die Anklage auf ein 2017 im Zuge der Revision des Strafrechts beschriebenen Fall, in dem die Opfer mit Drogen oder anderen Mitteln so stark beeinträchtigt werden, dass sie keinen Widerstand mehr leisten konnten.
Die Staatsanwälte argumentierten, dass es für die Tochter äußerst schwierig sei, dem Missbrauch durch ihren biologischen Vater zu widersprechen. Sie sei seit längerer Zeit Opfer körperlicher Gewalt gewesen.
Die Verteidigung behauptete, Vater und Tochter hätten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Das Mädchen sei sehr wohl in der Lage gewesen, sich gegen den Vater zu wehren. Die junge Frau selbst erklärte, sie wäre sich nicht bewusst gewesen, dass sie sich gegen ihren Vater auch wehren könnte.
Der vorsitzende Richter bestätigt, dass das Mädchen dem Geschlechtsverkehr mit ihrem Vater nicht zugestimmt habe. Auch erklärte das Gericht, der Angeklagte hätte durch seine langjährige sexuelle Belästigung und andere Übergriffe die psychologische Kontrolle über das Mädchen gehabt.
Was den Vorwurf des erzwungenen Geschlechtsverkehrs angeht, hielt das Gericht den Mann aber für nicht schuldig. Trotz der vorherigen Übergriffe ist das Gericht nicht sicher, ob das Mädchen sich nicht hätte wehren können. Es bestünden begründete Zweifel daran, dass sich das Opfer in einem Zustand befand, in dem es nicht in der Lage war, Widerstand zu leisten.
Der stellvertretende Generalstaatsanwalt von Nagoya erklärte, man werde das Urteil genau prüfen und dann weitere Schritte einleiten.
Quelle: AS